Einkaufsbedingungen der EVER Pharma Jena GmbH

1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten erfolgen – falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.


2. Bestellung
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderung bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Telefax oder elektronische Datenfernübertragung erfolgen. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Soweit unsere Bestellungen, die noch der Bestätigung durch den Lieferanten bedürfen, nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach Datum der Bestellung gebunden.


3. Leistung; Lieferung; Gefahrübergang
3.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
3.2 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich schriftlich zu informieren.
3.3 Jede einzelne Lieferung ist gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennzeichnen und muss die vereinbarten Dokumente enthalten, einschließlich sämtlicher Dokumente, die gemäß den jeweils anwendbaren Regelungen zur Guten Herstellpraxis (GMP) zu übergeben sind. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.4 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit (endgültiger) Abnahme über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang der Ware und der erforderlichen Dokumente an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort.

4. Preise; Rechnungsangaben; Zahlungsbedingungen
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten wie v. a. die ordnungsgemäße Verpackung sowie den Transport an den in der Bestellung genannten Lieferort ein.
4.2 In sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind neben der Lieferanschrift mindestens unsere Bestellnummer sowie Bezeichnung, Artikel-Nummer und Liefermenge jeder einzelnen Position anzugeben sowie – falls nach den jeweils anwendbaren Regelungen zur Guten Herstellpraxis relevant – die Chargennummer. Rechnungen müssen außerdem sämtliche nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Angaben, und, falls anwendbar, die Zolltarifnummer enthalten.
4.3 Soweit nicht in der Bestellung abweichend geregelt, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

5. Eigentumsrechte; Geheimhaltung
5.1 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.
5.2 Die Verwendung von Materialbeistellungen ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, es sei denn die Wertminderung oder der Verlust sind nicht vom Lieferanten zu vertreten. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien durch den Lieferanten wird ausschließlich für uns vorgenommen
5.3 An sämtlichen Bestellungen und sämtlichen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Unterlagen, Muster und sonstigen Informationen (nachfolgend gemeinsam als „Informationen― bezeichnet) auch nach Vertragsende geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder von denen der Lieferant bereits vor Offenlegung rechtmäßig Kenntnis hatte, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein. Der Lieferant wird Informationen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben und sämtliche Vervielfältigungen vernichten.


6. Weitere Pflichten des Lieferanten
6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz einzuhalten.
6.2 Der Lieferant hat bei Montage- oder sonstigen Arbeiten in unseren Werken unsere jeweiligen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

7. Mangelhafte Lieferung; Beschaffenheit; Untersuchungspflicht

7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
7.2 Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Waren frei von Mängeln sind und insbesondere alle vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen erfüllen. Der Lieferant garantiert, dass die Einfuhr, Lagerung, der Verkauf und bestimmungsgemäße Gebrauch der Waren keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt. Soweit die von uns bestellten Produkte Arzneimittel-,Gesundheitspflege-, Kosmetik-, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel sind oder der Herstellung solcher Produkte dienen, gewährleistet der Lieferant die Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln (insbesondere die Regelungen zur Guten Herstellungspraxis, falls anwendbar) in der jeweils geltenden Fassung.
7.3 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

8. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand nach unserer Wahl Jena, Deutschland. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

Einkaufsbedingungen der EVER Pharma Jena GmbH

1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten erfolgen – falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.


2. Bestellung
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderung bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Telefax oder elektronische Datenfernübertragung erfolgen. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Soweit unsere Bestellungen, die noch der Bestätigung durch den Lieferanten bedürfen, nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach Datum der Bestellung gebunden.


3. Leistung; Lieferung; Gefahrübergang
3.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
3.2 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich schriftlich zu informieren.
3.3 Jede einzelne Lieferung ist gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennzeichnen und muss die vereinbarten Dokumente enthalten, einschließlich sämtlicher Dokumente, die gemäß den jeweils anwendbaren Regelungen zur Guten Herstellpraxis (GMP) zu übergeben sind. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.4 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit (endgültiger) Abnahme über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang der Ware und der erforderlichen Dokumente an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort.

4. Preise; Rechnungsangaben; Zahlungsbedingungen
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und schließt, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten wie v. a. die ordnungsgemäße Verpackung sowie den Transport an den in der Bestellung genannten Lieferort ein.
4.2 In sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind neben der Lieferanschrift mindestens unsere Bestellnummer sowie Bezeichnung, Artikel-Nummer und Liefermenge jeder einzelnen Position anzugeben sowie – falls nach den jeweils anwendbaren Regelungen zur Guten Herstellpraxis relevant – die Chargennummer. Rechnungen müssen außerdem sämtliche nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Angaben, und, falls anwendbar, die Zolltarifnummer enthalten.
4.3 Soweit nicht in der Bestellung abweichend geregelt, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

5. Eigentumsrechte; Geheimhaltung
5.1 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.
5.2 Die Verwendung von Materialbeistellungen ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, es sei denn die Wertminderung oder der Verlust sind nicht vom Lieferanten zu vertreten. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien durch den Lieferanten wird ausschließlich für uns vorgenommen
5.3 An sämtlichen Bestellungen und sämtlichen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Unterlagen, Muster und sonstigen Informationen (nachfolgend gemeinsam als „Informationen― bezeichnet) auch nach Vertragsende geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder von denen der Lieferant bereits vor Offenlegung rechtmäßig Kenntnis hatte, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein. Der Lieferant wird Informationen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben und sämtliche Vervielfältigungen vernichten.


6. Weitere Pflichten des Lieferanten
6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz einzuhalten.
6.2 Der Lieferant hat bei Montage- oder sonstigen Arbeiten in unseren Werken unsere jeweiligen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

7. Mangelhafte Lieferung; Beschaffenheit; Untersuchungspflicht

7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
7.2 Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Waren frei von Mängeln sind und insbesondere alle vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen erfüllen. Der Lieferant garantiert, dass die Einfuhr, Lagerung, der Verkauf und bestimmungsgemäße Gebrauch der Waren keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt. Soweit die von uns bestellten Produkte Arzneimittel-,Gesundheitspflege-, Kosmetik-, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel sind oder der Herstellung solcher Produkte dienen, gewährleistet der Lieferant die Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln (insbesondere die Regelungen zur Guten Herstellungspraxis, falls anwendbar) in der jeweils geltenden Fassung.
7.3 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

8. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand nach unserer Wahl Jena, Deutschland. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.