AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen EVER Pharma GmbH

1. Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der EVER Pharma GmbH (Verkäufer) gegenüber einem Käufer, wenn der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Geschäftsbedingungen wird der Verkäufer den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) Der Verkäufer besitzt die Erlaubnis zum Großhandel mit Humanarzneimitteln (Regierung von Oberbayern, Az. 55.2-53.2-2677.1-A 130).

(3) Abweichende Vorschriften des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Käufer getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2. Vertragsabschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums-und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Soweit der Verkäufer einem Käufer ein schriftliches Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Verkäufer an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.

(3) Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Schriftform zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

(4) Die Mitarbeiter, Handelsvertreter, Agenten oder sonstige Vertriebsmittler des Verkäufers sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

3. Lieferung an Krankenhausapotheken und/oder Krankenhaus versorgende Apotheken

(1) Ein Anspruch des Kunden auf Lieferung von Ware zur Belieferung von Krankenhäusern oder gleichgestellten Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 8 ApoG besteht erst, nachdem der Kunde die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 ApoG oder eine behördliche
Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge in Kopie vorgelegt hat.

(2) Ergeben sich die Laufzeit des Vertrages und die Dauer der Genehmigung nicht aus den vorgenannten Unterlagen oder erlischt die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke oder die behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge, erlischt gleichzeitig der Belieferungsanspruch des Käufers und der Verkäufer hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

(3) Für den Fall, dass Waren zum Zwecke der Belieferung von Krankenhäusern oder gleichgestellten Einrichtungen im Sinne des § 14 ApoG vom Käufer eingekauft werden, ist dieser verpflichtet, nur diejenigen Krankenhäuser damit zu beliefern, für die nach Ziffer 3(1) Nachweise vorgelegt wurden.

4. Preise und Zahlungskonditionen

(1) Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Es gelten jeweils die aktuellen Preise der IFA-Preisliste (ApU) oder, sofern gesetzlich zulässig, schriftlich vereinbarte Individualpreise.

(3) Sofern der Kunde Individualpreise in Anspruch nimmt, die nur für Krankenhausapotheken und / oder Krankenhaus versorgende Apotheken gelten, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, z.B. weil die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 ApoG oder eine behördliche Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge nicht (mehr) vorliegt, so gelten stattdessen die aktuellen Preise der IFA-Preisliste (ApU).

(4) Bei Direktlieferungen an Apotheken mit einem Warenwert unter 50 € trägt der Kunde die Versandkosten. In allen anderen Fällen trägt die Versandkosten der Verkäufer, außer es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

(5) Sämtliche Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit Abzug von 1,5 % Skonto (Bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung mit Abzug von 2%) zu bezahlen.

(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so stehen dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Verkäufer ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Mahnspesen in Höhe von EUR 15 zu erstatten; außer der Käufer weist nach, dass Mahnkosten gar nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen sind.

(7) Wird nach Abschluss eines Kaufvertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so kann der Verkäufer Vorkasse verlangen. Im Übrigen ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5, Lieferzeiten und Versand

(1) Alle Lieferungen von Ware erfolgen ab Lager des Verkäufers (Incoterms® 2010: EXW): Med-X-Press GmbH, Pracherstieg 1, D 38644 Goslar.

(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.

(3) Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Käufer nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.

(4) Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Käufer nicht unzumutbar ist.

(5) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten.

(6) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Mängelhaftung

(1) Ist eine Sendung mangelhaft und ist der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen, wird der Verkäufer den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nacherfüllen oder nachbessern. Hierzu ist stets Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist vom Käufer zu gewähren. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Verkäufer nacherfüllt oder nachgebessert hat oder schlägt die Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(2) Jegliche Haftung entfällt für Mängel oder Schäden, die daraus resultieren, weil die gelieferten Produkte nicht gemäß der auf den Packungen der Produkte angegebenen Lager- und Transportbedingungen vom Käufer behandelt wurden. Der Käufer hat die ordnungsgemäße Handhabung nachzuweisen.

(3) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter oder ausdrücklich verweigerter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.

7. Haftungsausschluss

(1) Abgesehen von der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungshilfen des Verkäufers beruhen. Sofern dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist jedoch die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, üblicherweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Der Verkäufer haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Arzneimittelgesetz.

(4) Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung ausgeschlossen.

8. Gegenrechte, Eigentumsvorbehalt

(1) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(2) Bis zur Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Forderungen behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer erklärt wurde. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt. Den Verwertungserlös rechnet der Verkäufer abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die noch offenen Forderungen gegen den Käufer an.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsachen pfleglich zu behandeln und insbesondere unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der produktspezifischen Lagerungsbedingungen zu lagern.

(4) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, die gegen die Kaufsache gerichtet sind, hat der Käufer die EVER Pharma GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für Kosten – gerichtliche und außergerichtliche Kosten – im Zusammenhang mit einer entsprechenden Klage haftet der Käufer, wenn der Dritte nicht zur Kostenerstattung in der Lage ist.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer tritt an den Verkäufer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsachen gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung nimmt der Verkäufer an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers zur Forderungseinziehung bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung durch den Käufer vorliegt. In diesem Fall erlischt die Einzugsermächtigung des Käufers für abgetretene Forderungen und der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle für den Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

9. Wiederverkauf

Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte dürfen grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere unter Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen in den Verkehr gebracht werden.

10. Schutzrechte

(1) Der Verkäufer behält sich an allen gelieferten Produkten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte an dem Material erwachsen.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der vom Verkäufer erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.

11. Datenspeicherung

(1) Die mit einer Bestellung sowie Lieferung in Zusammenhang stehenden Angaben des Käufers werden vom Verkäufer im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet, insbesondere gespeichert.

(2) Der Käufer stimmt der Datenverarbeitung im vorgenannten Sinne mit einer Bestellung zu.

12. Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist München. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

Stand Dezember 2023